Embajada en Austria

Nacionalidad Austríaca por naturalización

Fecha de actualización: 13/08/2013

Voraussetzungen(**):

a. Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, insbesondere durch allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Prüfungszeugnisse wie etwa von folgenden Einrichtungen:

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut, telc GmbH und Österreichischer Integrationsfonds;

bei Minderjährigkeit durch Bestätigung des Besuchs einer Primarschule; bei Minderjährigkeit durch Vorlage eines Schulzeugnisses bzw. –nachricht einer Sekundarschule wie etwa einer Haupt- oder Mittelschule mit positivem Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“;

durch Bestätigung eines zumindest fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule;
durch Bestätigung des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe;

durch Bestätigung des positiven Abschlusses des Unterrichtsfaches „Deutsch“ an einer ausländischen Schule entsprechend dem Niveau der 9. Schulstufe;

durch Nachweis einer Lehrabschlussprüfung;

durch Nachweis, dass die deutsche Sprache die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers ist.

b. Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Staatsbürgerschaftswerber seinen Wohnsitz hat.

Dieser Nachweis ist im Allgemeinen durch Ablegung einer Prüfung beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erbringen. Hier kommt man zum Onlineübungs-Test.
Weitere Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen sind:

bei Minderjährigkeit, wenn der Staatsbürgerschaftswerber derzeit eine Primarschule besucht oder im vorangegangen Semester besucht hat;

bei Minderjährigkeit und Nachweis des Besuchs einer Sekundarschule wie etwa einer Haupt- oder Mittelschule und des Nachweis des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“;

der Nachweis des Schulabschlusses im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ auf dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule.

Von der Erbringung des Nachweises ausgenommen sind insbesondere:

Staatsbürgerschaftswerber, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung unmündige Minderjährige sind;

Staatsbürgerschaftswerber, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes insbesondere auch auf Grund von Sprach- und Hörbehinderungen die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird

c. Zehnjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, wobei der Staatsbürgerschaftswerber davon zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sein muss. Abweichend davon ist folgende Aufenthaltsdauer erforderlich.

Abweichend von dieser allgemeinen Anwartszeit von zumindest zehn Jahren ist die österreichische Staatsbürgerschaft an folgende Personengruppen bereits nach mindestens sechsjährigem, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich zu verleihen (Rechtsanspruch):

Ehegatten österreichischer Staatsbürger, wenn die Eheleute seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;

Asylberechtigte;

Staatsangehörige eines EWR-Staates;

in Österreich geborene;

wenn die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt;

Fremde, die Deutschkenntnisse auf dem B2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen;

Fremde, die ihre nachhaltige persönliche Integration nachweisen. Der Nachweis der persönlichen Integration kann beispielsweise durch folgende Tätigkeiten, welche dem Allgemeinwohl in besonderer Weise zu dienen haben, erfolgen:

mindestens dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation (zB Blaulichtorganisation) oder mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs- Sozial oder Gesundheitsbereich (zB Altenpfleger) oder mindestens dreijährige Ausübung einer Funktion in einem Interessensverband oder Interessensvertretung (zB Betriebsrat, Elternsprecher).

Des Weiteren ist die österreichische Staatsbürgerschaft in folgenden Fällen zu verleihen (Rechtsanspruch):

nach mindestens 15-jährigem, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich und Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration; nach mindestens 30-jährigem Hauptwohnsitz in Österreich

d. Unbescholtenheit

Unbescholtenheit“ des Staatsbürgerschaftswerbers, das bedeutet keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches und ausländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten;

keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens;

kein anhängiges Strafverfahren bei einem inländischen Gericht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens.

Die Staatsbürgerschaft darf einem Staatsbürgerschaftswerber auch dann nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden wie etwa eine Aufenthaltsehe vorliegen;
dieser mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, wie etwa das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss oder Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein rechtskräftig bestraft worden ist; dieser wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) rechtskräftig bestraft worden ist; gegen diesen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen oder ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und gegenwärtige Entwicklungen extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen sind.

e. Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts

Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit) dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Der Lebensunterhalt gilt als hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen in der Höhe der Richtsätze des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachgewiesen werden können, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.

Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden allerdings durch regelmäßige Aufwendungen wie Miet- und Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben geschmälert. Dabei bleibt einmalig ein Pauschalbetrag für obengenannte Aufwendungen von derzeit rund EUR 267,64 (Stand 2013) unberücksichtigt. Erst jene Aufwendungen, die EUR 267,64 übersteigen, schmälern die Einkünfte.

Die Richtsätze (Stand 2013) gemäß § 293 ASVG betragen:

für eine Einzelperson: EUR 837,63;
für Ehepaare/eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt: EUR 1.255,89;
für jedes Kind zusätzlich: EUR 129,24.

f. Keine wesentliche Beeinträchtigung internationaler Beziehungen und keine Schädigung der Interessen der Republik durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft.

g. Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht.

h. Ausscheiden des Staatsbürgerschaftswerbers aus seinem bisherigen Staatsverband, soweit dies möglich und zumutbar ist.

i. positive Beurteilung des Gesamtverhaltens des Staatsbürgerschaftswerbers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration.

Im Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist außer in jenen Fällen, in denen ein Rechtsanspruch (siehe dazu zu Aufenthaltsdauer) auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht, das Gesamtverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Staatsbürgerschaftswerbers am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

(**Fuente: http://www.staatsbuergerschaft.gv.at/index.php?id=5)

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